Satzung des Boxing & Fitness-Club Pugnaters e.V.

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Boxing & Fitness-Club Pugnaters“.

(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 73249 Wernau, Baden-Württemberg.

(4) Die Vereinsanschrift ist die Anschrift der Geschäftsstelle.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen werden.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des olympischen Boxsports und Fitnesssports, im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung regelmäßiger Trainingsangebote im olympischen Box- und Fitnessbereich
  • Teilnahme an und Ausrichtung von sportlichen Wettkämpfen
  • Förderung sportlicher Jugend- und Nachwuchsarbeit
  • Durchführung von Kursen, Vorträgen und Workshops
  • Förderung von Athleten und Talenten im olympischen Boxsport
  • Kooperation mit Sporteinrichtungen und -studios zur Durchführung des Trainings.

(4) Der Verein bekennt sich zu den ethischen Werten des Sports und verfolgt den olympischen Gedanken.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

  • 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

(2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die am Vereinsgeschehen teilnehmen und durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags sowie durch ihre sportliche, ehrenamtliche oder organisatorische Unterstützung zur Verwirklichung des Vereinszwecks beitragen. Sie sind stimmberechtigt und zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck durch ideelle oder finanzielle Unterstützung fördern, jedoch keine aktiven Vereinsrechte (wie Stimm- und Antragsrechte) ausüben und keine aktiven Pflichten eingehen. Sie sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrags befreit. Sie werden durch Aufnahme durch den Vorstand registriert und sind nicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Sie sind jedoch zur freiwilligen Unterstützung des Vereins durch Spenden und Zuwendungen berechtigt.

(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) Bei minderjährigen Mitgliedern ist der schriftliche Antrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift erklären sich die gesetzlichen Vertreter auch mit der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und -pflichten durch das Kind oder den Jugendlichen einverstanden.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt (schriftlich, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende)
  • Ausschluss (bei vereinsschädigendem Verhalten)
  • Tod des Mitglieds

(7) Ein Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit Angabe von Gründen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Vereinsvermögen.

 

  • 5 Beiträge

(1) Von den aktiven Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Fördernde Mitglieder sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrags befreit.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

  • 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    (1) die Mitgliederversammlung

    (2) der Vorstand

   

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (z. B. per E-Mail oder Post) an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins
  • Sonstige Anträge

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

  • 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Präsident/in
  • dem/der Vizepräsident/in Sport
  • dem/der Vizepräsident/in Finanzen
  • Vorstand für Sponsoring
  • Vorstand für Jugendarbeit
  • Vorstand für Athletikentwicklung
  • Vorstand für sporttechnische Entwicklung

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) sind:

  • der/die Präsident/in
  • der/die Vizepräsident/in Sport
  • der/die Vizepräsident/in Finanzen.

Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(6) Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens zwei Mitglieder des § 26 BGB Vorstands.

(7) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident/in.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

  • 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer handeln gemeinsam und sind unabhängig. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

(3) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, einmal jährlich eine vollständige Prüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen.

 

  • 10 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung erstellen. Die Ordnungen werden vom Vorstand erlassen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

  • 11 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

- Verweis

- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

- Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 5 der Satzung

 

  • 12 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten der Mitglieder verarbeitet.

(2) Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(3) Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung des Vereins.

 

  • 13 Doping

Doping stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ethischen Grundsätze des Sports dar und ist im Verein verboten. Der Verein erkennt die Anti-Doping-Bestimmungen der NADA und des DBV in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Anerkennung dieser Regelwerke. Der Verein nimmt am Dopingkontrollsystem teil und verpflichtet sich zur aktiven Aufklärung und Beratung der Athletinnen und Athleten.

 

  • 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

  • 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29. Juni 2025 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.